8 U 9/87•Oberlandesgericht Hamm, 1987-10-07, 8 U 9/87
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 9/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-10-07
Aktenzeichen: 8 U 9/87
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1987:1007.8U9.87.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 21. Oktober 1986 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit erbringen durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Steuer- oder Zollbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse.
Der Beschwerdewert des Antragsgegners beträgt 100.000,-- DM.
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