11 U 162/87•Oberlandesgericht Hamm, 1988-01-29, 11 U 162/87
Oberlandesgericht Hamm, 1988-01-29, 11 U 162/87
11 U 162/87Obergericht29.01.1988
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 162/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-01-29
Aktenzeichen: 11 U 162/87
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0129.11U162.87.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 27. Februar 1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 1986 - 422 B 9900/86 - bleibt insoweit aufrechterhalten, als von der Beklagten an die Klägerin 10.787,52 DM nebst 9 % Zinsen von 10.780,24 DM für die Zeit vom 27. August 1986 bis zum 28. Februar 1987 und 8 % Zinsen von 10.780,24 DM seit dem 1. März 1987 zu zahlen sind.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der durch den Erlaß des Vollstreckungsbescheids vom 14. November 1986 entstandenen Kosten, die von der Beklagten allein zu tragen sind, zu 61 % der Klägerin und zu 39 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM anwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin um 16.964,90 DM und die Beklagte um 10.780,24 DM.
Die Revision wird zugelassen.
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