Oberlandesgericht Hamm, 1988-02-22, 23 W 702/87

23 W 702/87Obergericht22.02.1988

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 702/87 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1988-02-22

Aktenzeichen: 23 W 702/87

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0222.23W702.87.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 3. Oktober 1985 werden die von dem Beklagten an die Klägerin zurückzuerstattenden Kosten auf 1.359,42 DM festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.200,- bis 1.500,- DM dem Beklagten auferlegt.

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