Oberlandesgericht Hamm, 1988-06-24, 20 U 306/87

20 U 306/87Obergericht24.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 306/87 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-06-24

Aktenzeichen: 20 U 306/87

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0624.20U306.87.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 16.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte darf die Sicherheit durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

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