4 UF 251/88•Oberlandesgericht Hamm, 1988-12-08, 4 UF 251/88
Oberlandesgericht Hamm, 1988-12-08, 4 UF 251/88
4 UF 251/88Obergericht08.12.1988
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 251/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-12-08
Aktenzeichen: 4 UF 251/88
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:1208.4UF251.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten sowie auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 27. April 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Trennungsunterhaltsbeträge zu zahlen:
a)
für Oktober und November 1986 monatlich je 360,-- DM,
b)
für Dezember 1986 60,-- DM,
c)
für Januar 1987 bis Juli 1987 monatlich 127,19 DM abzüglich im März 1987 gezahlter 300,-- DM,
d)
für die Zeit von August 1987 bis Dezember 1987 monatlich 309,-- DM,
e)
für die Zeit vom 1. bis zum 11. Januar 1988 109,67 DM.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitere Berufung des Beklagten und die weitere Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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