9 WF 456/88•Oberlandesgericht Hamm, 1989-01-03, 9 WF 456/88
Oberlandesgericht Hamm, 1989-01-03, 9 WF 456/88
9 WF 456/88Obergericht03.01.1989
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 WF 456/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1989-01-03
Aktenzeichen: 9 WF 456/88
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1989:0103.9WF456.88.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 03.11.1988 wird der Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX vom 07.10.1988 abgeändert, soweit dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt worden ist.
Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX in XXX Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt wehrt, der bis zum 31.12.1988 über einen Monatsbetrag von 55,- DM und ab dem 01.01.1989 über monatlich 60,- DM hinausgeht.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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