24 U 155/88•Oberlandesgericht Hamm, 1989-02-28, 24 U 155/88
Oberlandesgericht Hamm, 1989-02-28, 24 U 155/88
24 U 155/88Obergericht28.02.1989
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 155/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-02-28
Aktenzeichen: 24 U 155/88
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1989:0228.24U155.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. März 1988 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.472,60 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25.03.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte zu 54%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 40% und der Beklagten zu 60% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Parteien um weniger als 40.000,-- DM.
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