Oberlandesgericht Hamm, 1989-04-07, 15 W 513/88

15 W 513/88Obergericht07.04.1989

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 513/88 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1989-04-07

Aktenzeichen: 15 W 513/88

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1989:0407.15W513.88.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz trägt der Beteiligte zu 2) 95 %, der Beteiligte zu 1) 5 %. Die in diesem Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 205.000,- DM festgesetzt.

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