Oberlandesgericht Hamm, 1989-04-14, 26 U 147/88

26 U 147/88Obergericht14.04.1989

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 147/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1989-04-14

Aktenzeichen: 26 U 147/88

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1989:0414.26U147.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 8. Juni 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte zu 2) an die Klägerin 6.136,26 DM als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) und weitere 327,27 DM als Alleinschuldner zu zahlen hat.

Von den Kosten haben im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2) zu tragen:

a)

der ersten Instanz:

der Beklagte zu 2) 26 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 26 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten; die Klägerin alle übrigen Kosten, soweit sie nicht durch das angefochtene Urteil dem Beklagten zu 1) auferlegt worden sind;

b)

der zweiten Instanz;

die Klägerin 22 %, der Beklagte 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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