22 U 249/89•Oberlandesgericht Hamm, 1989-11-16, 22 U 249/89
Oberlandesgericht Hamm, 1989-11-16, 22 U 249/89
22 U 249/89Obergericht16.11.1989
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 249/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-11-16
Aktenzeichen: 22 U 249/89
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1989:1116.22U249.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 5. Juli 1989 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld so abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf ihrem Grundstück … in … ihre Hunde, nämlich eine Dogge und einen Terrier, in einer Weise zu halten, daß Hundgebell auf dem Grundstück … in … länger als insgesamt 30 Minuten täglich, länger als 10 Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr hörbar ist.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 500,000,00 DM und Zwangshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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