Oberlandesgericht Hamm, 1990-03-07, 5 UF 438/89

5 UF 438/89Obergericht07.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 438/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-03-07

Aktenzeichen: 5 UF 438/89

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1990:0307.5UF438.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Iserlohn vom 30. August 1989 (Aktenzeichen 14 F 246/88) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

a) monatlich 390,-- DM für die Monate Oktober bis Dezember 1988;

b) 332,-- DM für den Monat Januar 1989;

c) monatlich 215,-- DM für die Monate Februar bis Mai 1989;

d) 172,-- DM für Juni 1989;

e) monatlich 280,-- DM für die Zeit ab Juli 1989.

Die bis einschließlich März 1990 zu leistenden Unterhaltsbeträge sind sofort, die ab April 1990 zu leistenden Unterhaltsbeträge, sind jeweils monatlich im voraus zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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