2 UF 409/86•Oberlandesgericht Hamm, 1990-04-10, 2 UF 409/86
Oberlandesgericht Hamm, 1990-04-10, 2 UF 409/86
2 UF 409/86Obergericht10.04.1990
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 409/86 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1990-04-10
Aktenzeichen: 2 UF 409/86
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1990:0410.2UF409.86.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 16. Juli 1986 verkündete Beschluß des Amtsgerichts Coesfeld abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt:
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der xxx werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der xxx Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 113,05 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 1986, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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