Oberlandesgericht Hamm, 1990-06-01, 5 UF 50/90

5 UF 50/90Obergericht01.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 50/90 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1990-06-01

Aktenzeichen: 5 UF 50/90

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1990:0601.5UF50.90.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 19. Dezember 1989 wird teilweise abgeändert.

Die Stereoanlage erhält der Antragsgegner, den Spiegelschrank die Antragstellerin, jeweils zu Alleineigentum.

Die Beschwerde im übrigen und die Anschlußbeschwerde werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die gerichtlichen und beiderseitigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde und Anschlußbeschwerde) wird auf 9.000,00 DM festgesetzt.

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