20 W 48/90•Oberlandesgericht Hamm, 1990-10-09, 20 W 48/90
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 W 48/90 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1990-10-09
Aktenzeichen: 20 W 48/90
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1990:1009.20W48.90.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 2.619,- DM; außergerichtliche Kosten, die nach einem Gegenstandswert von 8.792,- DM entstanden sind, werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.