Oberlandesgericht Hamm, 1990-10-09, 20 W 48/90

20 W 48/90Obergericht09.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 48/90 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1990-10-09

Aktenzeichen: 20 W 48/90

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1990:1009.20W48.90.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 2.619,- DM; außergerichtliche Kosten, die nach einem Gegenstandswert von 8.792,- DM entstanden sind, werden nicht erstattet.

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