Oberlandesgericht Hamm, 1991-02-08, 20 U 284/88

20 U 284/88Obergericht08.02.1991

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 284/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-02-08

Aktenzeichen: 20 U 284/88

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1991:0208.20U284.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 1988 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.455,00 DM nebst 4 % Zinsen vom 31.1.1988 bis zum 4.2.1988 und 7 % Zinsen seither zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 235.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

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