12 UF 210/90•Oberlandesgericht Hamm, 1991-03-22, 12 UF 210/90
Oberlandesgericht Hamm, 1991-03-22, 12 UF 210/90
12 UF 210/90Obergericht22.03.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 210/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-03-22
Aktenzeichen: 12 UF 210/90
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1991:0322.12UF210.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers und die Berufung der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 25. April 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen im Ausspruch zu Ziffer III 2) bis 4) betreffend den nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab 01. Januar 1991 folgenden Unterhalt, den zukünftigen im voraus jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen:
Elementarunterhalt in monatlicher Höhe von 1.612,00 DM,
Altersvorsorgeunterhalt in monatlicher Höhe von 441,00 DM,
Krankenvorsorgeunterhalt in monatlicher Höhe von 70,00 DM.
Die weitergehende Unterhaltsklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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