20 U 250/89•Oberlandesgericht Hamm, 1991-05-24, 20 U 250/89
Oberlandesgericht Hamm, 1991-05-24, 20 U 250/89
20 U 250/89Obergericht24.05.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 250/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-05-24
Aktenzeichen: 20 U 250/89
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1991:0524.20U250.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 15.06.1989 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, 179.421,84 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % jährlich von 157.564,22 DM seit dem 09.08.1982 und von weiteren 21.857,62 DM seit dem 23.08.1982 abzüglich am 12.02.1991 auf die Hauptforderung gezahlter 16.816,25 DM und auf die Zinsen gezahlter 5.717,52 DM zu zahlen, und zwar
a) 30.000,00 DM an Herrn ...
b) 183.183,75 DM an die Firma ... und
c) einen etwaigen Restbetrag an die Firma ...
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 28 % die Klägerin und zu 72 % die Beklagte. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,00 DM, die auch durch Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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