30 REMiet 1/91•Oberlandesgericht Hamm, 1991-10-23, 30 REMiet 1/91
Oberlandesgericht Hamm, 1991-10-23, 30 REMiet 1/91
30 REMiet 1/91Obergericht23.10.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 30 REMiet 1/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-10-23
Aktenzeichen: 30 REMiet 1/91
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1991:1023.30REMIET1.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
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Die Berechtigung des Wohnungsmieters, einen sog. (nichtehelichen) Lebensgefährten anderen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen, beurteilt sich nach § 549 Abs. 2 BGB (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Hamm - 4. Zivilsenat - vom 17.08.1982, NJW 1982, 2876).
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Hat der Mieter an der Aufnahme des Lebensgefährten ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 BGB, dann kann auch eine Kirchengemeinde oder eine sonstige kirchliche Institution als Vermieterin die Erlaubnis nicht allein deshalb als unzumutbar im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB ablehnen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Widerspruch zu Glauben und Lehre der Kirche steht.
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