Oberlandesgericht Hamm, 1991-10-23, 30 REMiet 1/91

30 REMiet 1/91Obergericht23.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 REMiet 1/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-10-23

Aktenzeichen: 30 REMiet 1/91

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1991:1023.30REMIET1.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

  1. Die Berechtigung des Wohnungsmieters, einen sog. (nichtehelichen) Lebensgefährten anderen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen, beurteilt sich nach § 549 Abs. 2 BGB (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Hamm - 4. Zivilsenat - vom 17.08.1982, NJW 1982, 2876).

  2. Hat der Mieter an der Aufnahme des Lebensgefährten ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 BGB, dann kann auch eine Kirchengemeinde oder eine sonstige kirchliche Institution als Vermieterin die Erlaubnis nicht allein deshalb als unzumutbar im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB ablehnen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Widerspruch zu Glauben und Lehre der Kirche steht.

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