27 U 178/90•Oberlandesgericht Hamm, 1991-11-14, 27 U 178/90
Oberlandesgericht Hamm, 1991-11-14, 27 U 178/90
27 U 178/90Obergericht14.11.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 178/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-11-14
Aktenzeichen: 27 U 178/90
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1991:1114.27U178.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 1990
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen - das genannte
Urteil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu
gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin zu zahlen: 22.961,79 DM nebst 4 %
Zinsen von 20.537,29 DM für die Zeit vom 11. Oktober
bis zum 11. November 1988, von 12.756,13 DM seit dem
- November 1988 sowie jeweils von weiteren
567,79 DM seit dem 1. November 1988,
567,79 DM seit dem 1. Dezember 1988,
588,95 DM seit dem 1. Januar 1989,
588,95 DM seit dem 1. Februar 1989,
588,95 DM seit dem 1. März 1989,
601,58 DM seit dem 1. April 1989,
601,58 DM seit dem 1. Mai 1989,
601,58 DM seit dem 1. Juni 1989,
601,58 DM seit dem 1. Juli 1989,
601,58 DM seit dem 1. August 1989,
601,58 DM seit dem 1.September 1989,
601,58 DM seit dem 1. Oktober 1989,
601,58 DM seit dem 1. November 1989,
601,58 DM seit dem 1. Dezember 1989,
629,67 DM seit dem 1. Januar 1990,
629,67 DM seit dem 1. Febraur 1990,
629,67 DM seit dem 1. März 1990.
Die Beklagten werden überdies verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Klägerin eine jeweils am
Monatsersten fällige monatliche Schadensrente von
639,60 DM für die Zeit vom April bis Dezember 1990,
von 674,78 DM von Januar bis März 1991 und von
678,80 DM seit April 1991, jeweils nebst 4 % Zinsen
ab Fälligkeit, zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld
von 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- Oktober 1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 6. November 1986 in
E zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht
auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin
zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin
zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 95.000,- DM abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
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