11 U 30/91•Oberlandesgericht Hamm, 1992-01-24, 11 U 30/91
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 30/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-24
Aktenzeichen: 11 U 30/91
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0124.11U30.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Dezember 1990 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.170,13 DM nebst 9,75 % Zinsen von 29.921,33 DM seit dem 12. Juli 1990 und von weiteren 248,80 DM seit dem 14. September 1990 sowie weitere 900,00 DM, letztere Zug um Zug gegen Lieferung und Einbau einer Ersatzplatte für einen gelieferten Auszugsschrank gemäß Rechnung der Klägerin vom 4. Juni 1990, zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 1.050,86 DM und den Beklagten um 31.070,13 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.