Oberlandesgericht Hamm, 1992-02-07, 19 U 219/91

19 U 219/91Obergericht07.02.1992

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 219/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-02-07

Aktenzeichen: 19 U 219/91

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0207.19U219.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.Juni 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.156,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1990 zu zahlen;

Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller künftigen Schäden verpflichtet ist, wie sie im Tenor des vorgenannten Urteils des Landgerichts Hagen unter Ziffer 2) im einzelnen wörtlich und bildlich umschrieben sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 40.156,48 DM (zugleich Kostenstreitwert der Berufungsinstanz).

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