1 UF 528/90•Oberlandesgericht Hamm, 1992-02-20, 1 UF 528/90
Oberlandesgericht Hamm, 1992-02-20, 1 UF 528/90
1 UF 528/90Obergericht20.02.1992
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 528/90 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-02-20
Aktenzeichen: 1 UF 528/90
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0220.1UF528.90.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1.Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden teilweise wie folgt abgeändert:
Die Erhöhungsklage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 7/8 und der Beklagte 1/8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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