Oberlandesgericht Hamm, 1992-03-30, 8 UF 427/91

8 UF 427/91Obergericht30.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 427/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-03-30

Aktenzeichen: 8 UF 427/91

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0330.8UF427.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 10. Oktober 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Trennungsunterhalt über freiwillig geleistete monatliche 217, 14 DM hinaus zu zahlen:

a) für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.03.1991 weitere je 1.082,86 DM,

b) für die Zeit vom 15.03.1991 bis 31.12.1991 weitere 1.196,53 DM,

c) für die Zeit ab 01.01.1992 weitere je 1.363,53 DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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