1 Vollz (Ws) 103/92•Oberlandesgericht Hamm, 1992-06-25, 1 Vollz (Ws) 103/92
Oberlandesgericht Hamm, 1992-06-25, 1 Vollz (Ws) 103/92
1 Vollz (Ws) 103/92Obergericht25.06.1992
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 103/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-06-25
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 103/92
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0625.1VOLLZ.WS103.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie, mit der weiteren Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom
- Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und der Rechts- beschwerde trägt der Betroffene.
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