Oberlandesgericht Hamm, 1992-06-25, 27 U 257/91

27 U 257/91Obergericht25.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 257/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-25

Aktenzeichen: 27 U 257/91

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0625.27U257.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26. September 1991 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Gegenstände an den Kläger zu übereignen und innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

1 Stück Rundfilteranlage Fabr. ... Typ ...

Höhe: Durchmesser 2.500 mm, Luftleistung: 20-25.00 cbm/h

1 Stück Unterkonstruktion

1 Stück Wartungsbühne mit Leiter

1 Stück Trockenlöschleitung

1 Stück Zeilenradschleuse, Typ ...

1 Stück Absaugventilator - gebraucht -

technische Daten:

Volumenstrom: 21.000 cbm/h, ges.

Pressung:

2.800 Pa, Kraftbedarf an der Welle ca. 27 KW

Motor: 380 Volt, 50 Hz, Drehzahl 1.460 min. 1

1 Stück Bodenkonsole

1 Stück Absaugleitung, für ... V = 21.000 cbm/h

1 Stück Ringleitung für Containerbeschickung mit Transportventilator

1 Stück Schaltschrank

1 gebr. Kantenbearbeitungsautomat Fabr. ... Typ ... Lagernr. ...

1 gebr. Doppelendprofiler Fabr. ... Typ ... Lagernr. ...

1 gebr. Alleskönner Fabr. ... Typ ... Lagernr. ...

1 gebr. Leimauftragungsmaschine Fabr. ... Typ ..., Lagernr. ...

1 gebr. 4-Walzen-Leimauftragungsmaschine Fabr. ... Typ ..., Lagernr. ...

1 gebr. Furnierschere, Fabr. ... Lagernr. ...

1 gebr. Rollenpresse, Fabr. ... Lagernr. ...

1 gebr. Rollenpresse, Fabr. ... Lagernr. ...

1 Düsentrockenkanal, Fabr. ... Typ ... Artikel-Nr. ...

1 neues Stabtransportband, Fabr. ... für Düsentrockner Typ ...

zugehöriges Elektroinstallationsmaterial.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines als Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

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