5 UF 418/91•Oberlandesgericht Hamm, 1992-07-22, 5 UF 418/91
Oberlandesgericht Hamm, 1992-07-22, 5 UF 418/91
5 UF 418/91Obergericht22.07.1992
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 418/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-22
Aktenzeichen: 5 UF 418/91
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0722.5UF418.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8.11.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage bleibt abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Abänderungsklage des Klägers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.
Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5 % der Kläger, zu 19 % die Beklagte zu 1) und zu je 38 % die Widerkläger zu 2) und 3).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 4/5 und der Kläger 1/5. Die Widerbeklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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