3 U 159/94•Oberlandesgericht Hamm, 1995-03-15, 3 U 159/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 159/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-15
Aktenzeichen: 3 U 159/94
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:0315.3U159.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Bek1 agten gegen das am 19. Mai 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgew iesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Widerklage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten vorab die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2). Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 56 % und der Kläger 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.