6 U 16/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-07-03, 6 U 16/95
Oberlandesgericht Hamm, 1995-07-03, 6 U 16/95
6 U 16/95Obergericht03.07.1995
Regest
1. Eine Streupflicht entfällt bei extremen Witterungsverhältnissen. Diese liegen z. B. dann vor, wenn Regen auf unterkühltem Erdboden gefriert und zu Glatteis führt. Diese Verhältnisse können, solange der Regen anhält, mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden. 2. Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht erwartet werden, daß er die Witterungsverhältnisse in so kurzen Zeitabständen beobachtet, daß er unmittelbar nach Aufhören des Regens sofort Streumaßnahmen einleiten kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 16/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-03
Aktenzeichen: 6 U 16/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:0703.6U16.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
Eine Streupflicht entfällt bei extremen Witterungsverhältnissen. Diese liegen z. B. dann vor, wenn Regen auf unterkühltem Erdboden gefriert und zu Glatteis führt. Diese Verhältnisse können, solange der Regen anhält, mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden.
Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht erwartet werden, daß er die Witterungsverhältnisse in so kurzen Zeitabständen beobachtet, daß er unmittelbar nach Aufhören des Regens sofort Streumaßnahmen einleiten kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.
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