7 WF 231/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-07-25, 7 WF 231/95
Oberlandesgericht Hamm, 1995-07-25, 7 WF 231/95
7 WF 231/95Obergericht25.07.1995
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 231/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-07-25
Aktenzeichen: 7 WF 231/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:0725.7WF231.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 22.06.1994 - 8 F 42/94 - sowie der Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 16.05.1995 teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.724,29 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über Anwaltsbeiordnung und festzusetzende Raten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
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