Oberlandesgericht Hamm, 1995-07-25, 7 WF 231/95

7 WF 231/95Obergericht25.07.1995

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 231/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-07-25

Aktenzeichen: 7 WF 231/95

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:0725.7WF231.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 22.06.1994 - 8 F 42/94 - sowie der Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 16.05.1995 teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.724,29 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über Anwaltsbeiordnung und festzusetzende Raten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

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