6 U 43/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-10-02, 6 U 43/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 43/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-02
Aktenzeichen: 6 U 43/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:1002.6U43.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Dezember 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Beklagte nur folgende Zinsen zu zahlen hat:
7,5 % für die Zeit vom 28.5.1994 bis 30.3.1995 und 7 % ab 1.4.1995.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Beklagten: 60.700,00 DM.
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