34 U 25/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-10-10, 34 U 25/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 25/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-10
Aktenzeichen: 34 U 25/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:1010.34U25.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.12.1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.009,49 DM zu zahlen nebst folgenden Zinsen:
auf 7.770,31 DM 12% Zinsen seit dem 1.1.193 bis zum 31.3.1995 und auf weitere 2.239,18 DM 12% Zinsen seit dem 1.1.1994 bis zum 31.3.1995 sowie auf die Gesamtsumme 4% Zinsen seit dem 1.4.1995.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten bleibt abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zu 1/10 und der Kläger zu 9/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 2) zu 1/5.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zu 1/16 und der Kläger zu 15/16. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 2) zu 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht einen Betrag von 60.000,- DM.
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