8 UF 54/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-11-27, 8 UF 54/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 54/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-27
Aktenzeichen: 8 UF 54/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:1127.8UF54.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Januar 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) Vom 1. Juli bis 31. August 1992 sowie vom 1. Dezember 1992 bis zum 5. Januar 1995 monatlich 1.629,00 DM und
b) vom 1. September bis zum 30. November 1992 monatlich 1.214,00 DM.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 83 % der Beklagte und zu 17 % die Klägerin; die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 93 % dem Beklagten und zu 7 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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