8 UF 102/96•Oberlandesgericht Hamm, 1996-09-09, 8 UF 102/96
Oberlandesgericht Hamm, 1996-09-09, 8 UF 102/96
8 UF 102/96Obergericht09.09.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 102/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-09-09
Aktenzeichen: 8 UF 102/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:0909.8UF102.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von RA ... in ... zur Durchführung der Berufung bewilligt, soweit er - abändernd - an die Klägerin Trennungsunterhalt von nicht mehr als
a) 834,00 DM für Dezember 1995,
b) 714,00 DM monatlich für Januar bis Juni 1996 und
c) 733,00 DM monatlich ab August 1996
- abzüglich geleisteter Zahlungen -
zahlen will.
Das weitergehende PKH-Gesuch wird zurückgewiesen.
Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt vorbehalten.
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung versagt.
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