III-3 Ws 496/96•Oberlandesgericht Hamm, 1996-10-02, III-3 Ws 496/96
Oberlandesgericht Hamm, 1996-10-02, III-3 Ws 496/96
III-3 Ws 496/96Obergericht02.10.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 496/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-02
Aktenzeichen: III-3 Ws 496/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:1002.III3WS496.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Angeschuldigte wegen der in diesem Verfahren am 09.07.1992 erfolgten vorläufigen Festnahme, wegen der vom 10.07.1992 bis zum 08.04.1993 erlittenen Untersuchungshaft sowie wegen der im Rahmen der Haftverschonung mit Beschlüssen der Strafkammer vom 08.04.1993, vom 03.06.1993 und vom 15.12.1993 bis zur Aufhebung des Haftbefehls gegen ihn am 29.06.1994 angeordneten Maßnahmen, seinen Reisepaß zu den Gerichtsakten zu reichen und sich stationärer bzw. ambulanter psychiatrischer Behandlung zu unterziehen, aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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