2 Ws 257/97•Oberlandesgericht Hamm, 1997-07-14, 2 Ws 257/97
Oberlandesgericht Hamm, 1997-07-14, 2 Ws 257/97
2 Ws 257/97Obergericht14.07.1997
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 257/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-07-14
Aktenzeichen: 2 Ws 257/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0714.2WS257.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als durch ihn der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21. April 1995 - 80 Gs 669/95 - wieder in Vollzug gesetzt worden ist.
Es verbleibt bei den im Haftverschonungsbeschluß des Amtsgericht vom 30. Juni 1995 festgesetzten Weisungen. Die Entlassung des Angeklagten darf erst dann erfolgen, wenn weitere 30.000 DM als Kaution bei der Gerichtskasse hinterlegt sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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