6 U 130/97•Oberlandesgericht Hamm, 1997-12-08, 6 U 130/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 130/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-08
Aktenzeichen: 6 U 130/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:1208.6U130.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 1997 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 16.488,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1996 bis 19. März 1997 und 7,25 % für die Zeit ab 20. März 1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten 2/3 und der Kläger 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 8/9 und der Kläger 1/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000,00 DM.
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