5 UF 111/97•Oberlandesgericht Hamm, 1997-12-19, 5 UF 111/97
Oberlandesgericht Hamm, 1997-12-19, 5 UF 111/97
5 UF 111/97Obergericht19.12.1997
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 111/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-19
Aktenzeichen: 5 UF 111/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:1219.5UF111.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 14. Februar 1996 (17 a F 202/95) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab 30.11.1996 monatlich im voraus 1.509,15 DM und ab Januar 1997 monatlich 1.922,59 DM Elementarunterhalt und 117,13 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54 % und die Beklagte 46 %. Die Kosten der Berufung tragen zu 42 % der Kläger und zu 58 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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