29 U 90/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-01-09, 29 U 90/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 90/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-09
Aktenzeichen: 29 U 90/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0109.29U90.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Herausgabe der beim Amtsgericht Detmold unter der Geschäfts-Nr. 3 HL 31/96 hinterlegten Wertpapiere und der Auszahlung der bei der Gerichtskasse ... auf dem Konto Nr. ... unter ... AG Detmold hinterlegten Beträge zuzustimmen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 95 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM, die des Beklagten unter 60.000,00 DM.
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