12 UF 158/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-01-21, 12 UF 158/97
Oberlandesgericht Hamm, 1998-01-21, 12 UF 158/97
12 UF 158/97Obergericht21.01.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 158/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-21
Aktenzeichen: 12 UF 158/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0121.12UF158.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 17. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 monatlich 690,62 DM und
für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich 259,84 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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