12 UF 97/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-03-18, 12 UF 97/97
Oberlandesgericht Hamm, 1998-03-18, 12 UF 97/97
12 UF 97/97Obergericht18.03.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 97/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-18
Aktenzeichen: 12 UF 97/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0318.12UF97.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 13. Februar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Ehegattentrennungsunterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 insgesamt 8.040,48 DM,
für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 monatlich 470,45 DM und
für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 15. August 1997 monatlich 170,45 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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