Oberlandesgericht Hamm, 1998-05-20, 30 U 193/97

30 U 193/97Obergericht20.05.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 193/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-20

Aktenzeichen: 30 U 193/97

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0520.30U193.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. August 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil, ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten dürfen auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.

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