10 U 20/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-05-26, 10 U 20/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 20/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-26
Aktenzeichen: 10 U 20/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0526.10U20.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.
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