Oberlandesgericht Hamm, 1998-05-26, 2 Ws 168/98

2 Ws 168/98Obergericht26.05.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 168/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-05-26

Aktenzeichen: 2 Ws 168/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0526.2WS168.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die dem freigesprochenen Angeklagten aus der Staatskasse zu ersetzenden notwendigen Gebühren und Auslagen werden auf 9.837,81 DM (in Worten: neuntausendachthundertsiebenunddreißig 81/100 DM) festgesetzt.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem ehemaligen Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.196 DM.

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