13 UF 65/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-08-18, 13 UF 65/98
Oberlandesgericht Hamm, 1998-08-18, 13 UF 65/98
13 UF 65/98Obergericht18.08.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 65/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-18
Aktenzeichen: 13 UF 65/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0818.13UF65.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 15.1.1998 (43 F 79/97) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Unterhaltsrückstand in Höhe von mehr als 39.614,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1997 sowie laufenden Unterhalt seit dem 1.1.1998 über den anerkannten Betrag hinaus geltend macht.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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