6 U 125/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-09-21, 6 U 125/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 125/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-21
Aktenzeichen: 6 U 125/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0921.6U125.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. Dezember 1997 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund bezüglich der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Zahlungsklage abge-ändert:
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.
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