17 U 38/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-10-29, 17 U 38/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 38/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-29
Aktenzeichen: 17 U 38/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1029.17U38.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin überschreitet 60.000,00 DM.
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