6 U 208/96•Oberlandesgericht Hamm, 1998-10-29, 6 U 208/96
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 208/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-29
Aktenzeichen: 6 U 208/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1029.6U208.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/11 der Kläger, zu 8/11 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM.
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