2 U 73/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-09, 2 U 73/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 73/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-09
Aktenzeichen: 2 U 73/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1109.2U73.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen Sicherheit durch unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von mehr als 60.000,00 DM.
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