2 UF 86/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-30, 2 UF 86/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 86/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-30
Aktenzeichen: 2 UF 86/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1130.2UF86.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Familiensenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 22. Januar 1998 abgeändert.
Die durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 23. März 1995 (5 F 345/94) getroffene Sorgeregelung wird teilweise abge-ändert. Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungs-recht für ihren Sohn gemeinsam übertragen. Im übrigen ver-bleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Kindes-mutter.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.
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