23 W 259/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-16, 23 W 259/98
Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-16, 23 W 259/98
23 W 259/98Obergericht16.12.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 259/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-16
Aktenzeichen: 23 W 259/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1216.23W259.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 6.578,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1997 aus 2.926,00 DM sowie weiteren 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 aus 3.652,00 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten und der weiter-gehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin werden zu-rückgewiesen.
Gerichtskosten trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 600,00 DM; die außergerichtlichen Kosten des Erinne-rungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 4.000,00 DM.
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